Vorschlag zur Satzungsänderung JHV 25
In fett geschriebene Passage soll ergänzt werden
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische
Person, die die aktuell geltenden Aufnahmekriterien erfüllt.
1. Der Verein unterscheidet unter mehreren Mitgliedschaftsarten.
• Praktizierendes Mitglied
• Auszubildende/Anwärter
• Kooperationspartner
• Förder-Mitglied
• Zweigstelle des Mitglieds
( ......)
§ 5 (Beiträge)
(....)
5. Beitrag für eine Zweigstelle beträgt die Hälfte des praktizierenden Mitglieds