Antwort des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit auf unsere anfrage zur Aktualisierung der Zertifikate
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.07.2026.
Es ist zu unterscheiden zwischen der Laufzeit Ihres Fachkundezertifikats und der Zeit, bis wann Sie eine Aktualisierungsschulung für das Fachkunde-Modul „Haut und deren Anhangsgebilde“ machen müssen.
Die Laufzeit eines Zertifikats zum Nachweis der Fachkunde richtet sich nach § 4a Absatz 1 Satz 3 NiSV und sollte auf dem Zertifikat selbst ersichtlich sein. Rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats müssen sie sich um eine Erneuerung des Zertifikats bemühen.
Bei der Laufzeit des Zertifikats gibt es eine Besonderheit im Hinblick auf das Fachkunde-Modul Haut und deren Anhangsgebilde (siehe Fachkunderichtlinie NiSV Abschnitt 4.10 vierter Absatz https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/nisv-bekanntmachung-der-anforderungen-an-den-erwerb-der-fachkunde-fuer-anwendungen-nichtionisierender-strahlungsquellen-am-menschen). Kurz gesagt wird bei der Laufzeit des Zertifikats nicht berücksichtigt, wie lange die Schulung für das Modul Haut noch aktuell ist. Es kann damit die Situation eintreten, dass Sie in der Laufzeit des Zertifikats Ihre Aktualisierungsschulung für das Modul Haut versehentlich übersehen und die Aktualisierung der Schulung versäumen. Das Zertifikat bleibt bis zum angegebenen Ablauf aber weiterhin gültig. Erst bei der Erneuerung des Zertifikats oder falls Sie ein anderes Zertifikat neu erwerben wollen, wird geprüft ob alle Schulungen – also auch die für das Modul Haut – aktuell sind.
Voraussetzung für eine Erneuerung des Zertifikats ist gemäß § 4a Absatz 1 Satz 4 NiSV, dass Sie an einer geeigneten Aktualisierungsprüfung teilgenommen und eine Prüfung zur Erneuerung des Zertifikats bestanden haben.
Zum Zeitpunkt der Erneuerungsprüfung müssen alle Schulungen aktuell sein. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV muss die Fachkunde aktuell gehalten werden und müssen dazu mindestens alle fünf Jahre Aktualisierungsschulungen gemacht werden. Für das Modul Haut gilt das auch dann, wenn von der Möglichkeit der Gleichwertigkeitsanrechnung nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV Gebrauch gemacht wurde (wenn jemand über Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 NiSV die Gleichwertigkeit anerkannt bekommen hat, weil zum 05.12.2021 die in der Regelung angegebene Erfahrung vorlegen hat, dann müsste vor dem 05.12.2026 eine Aktualisierungsschulung für das Fachkunde-Modul Haut und deren Anhangsgebilde gemacht werden). Falls Sie diesen Fünfjahresturnus etwas überschreiten, kann das durch die Teilnahme an einer Aktualisierungsschulung geheilt werden. In dem Zeitraum, in denen Ihnen eine aktuelle Schulung fehlt, kann ein abgelaufenes Zertifikat aber nicht erneuert werden, erst wieder, wenn Sie die Aktualisierungsschulung gemacht haben.
Die von Ihnen zitierte Aussage der ZDH-Zert kann ich so nicht nachvollziehen. Ich vermute, dass ein Missverständnis bestehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Alexander Juncker
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S II 1 (N)
Recht der nichtionisierenden Strahlung; Notfallschutzrecht
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